FFP2 – Maskenpflicht in der Ordination ab 25.1.2021

Bei Aufsuchen der Ordination ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske selbst mitzunehmen und verpflichtend zu tragen.

Es gelten folgende Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske):

o Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr;
Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen;

o Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann;

o für Schwangere; stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen;

gemäß 3. COVID-19-NotMV und Ausnahmen gemäß § 15 Abs 4 bis 7 3. COVID-19-NotMV